Anstellung & Gehalt:
der TVÖD als Richtschnur
Unter der Bezeichnung öffentlicher Dienst wird die Tätigkeit der Bediensteten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten verstanden. Hierbei treten die Gebietskörperschaften, also der Bund, die Länder, die Landkreise und die Gemeinden mit zusammen 3,8 Millionen Mitarbeitern hervor.
Zur mittelbaren öffentlichen Verwaltung zählen die Träger der Sozialversicherungen und die Bundesbank. Des weiteren werden in diesem Portal zusätzlich Tarifverträge von ehemaligen Staatsunternehmen wie Post, Bahn und Telekom sowie der Sparkassen aufgenommen, auch wenn deren Mitarbeiter nicht mehr dem öffentlichen Dienst zugeordnet werden können.
Arbeitnehmer
Die Landkreise und Gemeinden haben sich zur Wahrung ihrer Interessen als Arbeitgeber zur Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA) zusammengeschlossen. Diese schloß sich zur Verhandlung eines Tarifvertrags für ihre Beschäftigten wiederum mit Vertretern der Bundesverwaltung zusammen, so daß für beide Bereich der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) gilt, wobei innerhalb des Tarifvertrags die Regelungen für Bund und Kommunen teilweise unterschiedlich ausfallen.
Tendentiell sind die tariflichen Konditionen des TVöD für die Beschäftigten der Kommunen etwas besser als für die des Bundes.
Die Bundesländer ausgenommen Hessen sind zur Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) zusammengeschlossen. Hier gilt der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), wobei für Berlin Sonderregelungen gelten.
In Hessen existiert ein eigenständiger Tarifvertrag namens TV-H.
Wichtigster Verhandlungspartner sowie der Vertragspartner der Arbeitgeberverbände ist die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di).