
Was ist die Künstlersozialkasse? Und welche Vorteile bringt die Mitgliedschaft für Künstler*innen?
Die Künstlersozialkasse (KSK) ist ein Geschäftsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn. Sie sorgt mit der Durchführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) dafür, dass selbständige Künstler*innen und Publizisten*innen einen ähnlichen Schutz in der gesetzlichen Sozialversicherung genießen wie Arbeitnehmer*innen. Es gilt also ein besonderer Schutz und Unterstützung für diese Berufsgruppen, da sie als klassische Selbständige sonst die vollen Beiträge für die Sozialversicherung bezahlen müssten.
"Der Staat fördert mit der Künstlersozialversicherung die Künstler*innen und Publizist*innen, die erwerbsmäßig selbständig arbeiten, weil diese Berufsgruppe sozial meist deutlich schlechter abgesichert ist als andere Selbständige. Das ist nicht nur eine sozialpolitische, sondern auch eine kulturpolitische Errungenschaft. Denn mit dieser Einrichtung wird die schöpferische Aufgabe von Künstlern und Publizisten als wichtig für die Gesellschaft anerkannt."
kuenstlersozialkasse.de/die-ksk/die-kuenstlersozialkasse
Die KSK ist keine Kranken-, Renten- oder Pflegekasse, sondern eine Zwischeninstanz, die die Beitragsabführung für ihre Mitglieder koordiniert. Die versicherte Person kann die eigene Krankenversicherung und gesetzliche Renten- und Pflegeversicherung frei wählen. Die KSK berechnet für ihre Mitglieder die Beitragsanteile, zieht sie ein und leitet dann die vollen Beiträge an die Leistungsträger der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung weiter.
Künstler*innen und Publizist*innen zahlen nur 50% der Sozialbeiträge | die weiteren 50 % werden aufgestockt
Als Zwischeninstanz koordiniert die KSK nicht nur die eingezahlten Beiträge, sondern stockt die eingezahlten Beiträge der Künstler*in / Publizist*in auf um 50 % des Beitrags (wie klassisch in einem Arbeitsnehmer*innenverhältnis). Dieses Geld stammt aus einem Zuschuss des Bundes (20 %) und aus Sozialabgaben von Unternehmen (30 %), die Kunst und Publizistik verwerten.
Deshalb sind Verwertende künstlerischer Werke (Institutionen, die z.B. publizistische Arbeiten beauftragen) verpflichtet, die Künstlersozialabgabe zusätzlich zu dem Rechnungsbetrag einzukalkulieren und diese zum Ende des Jahres an die KSK abzuführen (2022: 4,2%).
Wie kann ich in die KSK aufgenommen werden?
Die KSK prüft, ob eine antragstellende Person als selbständige Künstler*in (in den Bereichen Musik, darstellende Kunst oder bildende Kunst einschließlich Design) oder als Publizist*in die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem KSVG erfüllt. Anhand dieses Fragebogens (+ eingereichte Unterlagen) wird die Versicherungsmöglichkeit entschieden. Es geht darum, zu prüfen, ob die Person eine erwerbsmäßig selbständige Tätigkeit im künstlerischen Bereich ausübt. Dafür müssen berufliche Qualifikation und Tätigkeit durch Zeugnisse, Ausbildungsnachweise, Arbeitsproben, Verträge und Abrechnungen belegt werden. Es dauert ggf. einige Monate, bis die KSK über den Antrag entschieden hat. In dieser Zeit muss die Krankenversicherung vollständig bezahlt werden. Zu viel bezahlte Beiträge erhält man aber im Nachhinein zurück.
Diese Liste gibt einen Einblick in durch die KSK anerkannte Tätigkeitsfelder im künstlerischen und publizistischen Bereich. Kurator*innen werden hier beispielsweise nicht genannt, und auch Kunstvermittler*innen sucht man vergebens. Diese Berufsgruppen haben sich seit Gründung der KSK in den 80er Jahren ausdifferenziert und es wäre zu wünschen, für die aktuelle berufliche Vielfalt des Feldes eine passende Auswahl der einzubeziehenden Berufsgruppen zu treffen.
Welchen Beitrag zahle ich monatlich?
Welchen Monatsbeitrag ein Mitglied an die KSK zahlt, hängt von der Höhe des Arbeitseinkommens ab. Das jährliche Einkommen muss mindestens 3900 Euro (monatlich 325 Euro) aus selbständigen Aufträgen im künstlerischen Bereich betragen (außer als Berufsanfänger*innen, hier entfällt diese Mindestgrenze).
Wichtig !! : Das Jahreseinkommen (Gewinn) wird durch die Künstler*in selbst geschätzt. Anhand dieser Summe wird der monatliche Beitrag berechnet! Sollte sich innerhalb des Jahres etwas an dem voraussichtlichen Gewinn ändern, da sich die Auftragslage unvorhergesehen verändert, kann dies korrigiert werden und ab diesem Zeitpunkt sind dementsprechend geändert Beiträge zu zahlen (nicht rückwirkend!!)
Das an die KSK zu meldende, voraussichtliche Arbeitseinkommen entspricht dem nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn aus der selbständigen künstlerischen / publizistischen Tätigkeit, der aus der Differenz zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt wird (§ 15 SGB IV, § 4 Abs. 3 EStG).