Die Bundesrepublik Deutschland unterliegt dem Selbstauftrag, die Menschenrechte einzuhalten und zu schützen. Die Charta der Menschenrechte beschreibt in Artikel 23 und 24 detailliert und zugleich pragmatisch das Recht des Menschen auf Arbeit. Das Recht auf eine Arbeit, die durch die freie Berufswahl und gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen gekennzeichnet ist, und die garantiert, gleichen Lohn für gleiche Arbeit zu erhalten.
Diese "gerechte und befriedigende Entlohnung" (Art. 23, Absatz 3) ist dadurch gekennzeichnet, dass er arbeitenden Personen und damit verbundenen Familienmitgliedern eine der "menschlichen würde entsprechende Existenz sichert", die zusätzlich durch "andere soziale Schutzmaßnahmen" ergänzt werden solle. Arbeitende Menschen dürfen sich zudem zur Vertretung ihrer Interessen zu Gewerkschaften zusammenschließen und für ihre Rechte eintreten.
Darüber hinaus ist das Recht auf Erholung und Freizeit in Artikel 24 definiert: es gilt, eine "vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub" einzuhalten.

Artikel 23
(1) Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
(2) Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
(3) Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
(4) Jeder hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.
Artikel 24
Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.